Verein zur regionalen Entwicklung Gmunden - "Traunsteinregion"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

01. Der Verein führt den Namen „Verein zur regionalen Entwicklung Gmunden“- „Traunsteinregion“.
02. Der Verein erstreckt seine Tätigkeiten auf seine Mitglieder-Gemeinden Altmünster, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham, Scharnstein, St. Konrad, Traunkirchen und Vorchdorf.
03. Sitz des Vereines ist Gmunden, eine Geschäftsstelle wird eingerichtet.

§ 2 Vereinszweck

01. Der Verein initiiert in seinem Wirkungsbereich Maßnahmen zur Förderung der Regionalentwicklung, insbesondere in den Bereichen • Wirtschaft und Bildung, • Arbeit und Soziales • Landwirtschaft, • Erneuerbare Energie und Neue Technologien, so wie • Tourismus, Kunst und Kultur. Auf die Erwirtschaftung eines Gewinnes sind die Tätigkeiten des Vereines nicht ausgerichtet.
02. Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben: a) die Organisation der Kooperation von regionalen Aktivitäten b) das Herbeiführen von regionalpolitischen Entscheidungen unter Einbindung der wesentlichen Akteure c) die besondere Berücksichtigung von Initiativen zur Förderung Neuer Technologien bzw. Erneuerbarer Energie d) der Austausch mit den relevanten Förderstellen und die entsprechende Beratung seiner Mitglieder e) die Vertretung der regionalen Anliegen vor den entsprechenden Einrichtungen und Körperschaften (z. B. Förderstellen) f) die Beratung von Projektträgern und –initiatoren hinsichtlich Relevanz, Umsetzbarkeit und Übereinstimmung ihrer Projekt-Ideen mit den regionalen Entwicklungs- Zielen g) die Unterstützung von Projektträgern und –initiatoren bei der Vorbereitung, Umsetzung und Qualitätssicherung bzw. Evaluierung ihrer Projekt-Ideen h) die Bewerbung der Region und ihrer Initiativen, so wie i) die regionale, nationale und internationale Kooperation mit Einrichtungen bzw. Körperschaften, deren Ziel regionale Entwicklung ist.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Neben immateriellen und ideellen Leistungen seiner Mitglieder benötigt der Verein finanzielle Mittel zur Erreichung seines Vereinszweckes. Die Aufbringung der Gelder kann erfolgen durch: a) Mitgliedsbeiträge. Die Generalversammlung beschließt Höhe, Art und Aufteilungsschlüssel b) Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen (fördernden) Mitglieder in einer von der Generalversammlung festzusetzenden Mindesthöhe c) öffentliche und private Subventionen d) Projektmittel und Fördermittel e) Erträge aus Vereinsaktivitäten (z. B. die Ausrichtung von Veranstaltungen) und sonstigen Leistungen f) freiwillige Spenden und Kostenersätze g) sonstige Mittel.

§ 4 Mitgliedschaft

01. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
02. Jeweils ordentliches Mitglied können die Gemeinden bzw. Städte Altmünster, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham, Scharnstein, St. Konrad, Traunkirchen und Vorchdorf werden. Weitere ordentliche Mitglieder können die gesetzlichen Sozialpartner Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, sowie die Bezirksbauernkammer sein.
03. Außerordentliche Mitglieder können sein: a) Vereine, Verbände aus der Region, deren Tätigkeiten mit dem Vereinszweck korrespondieren b) natürliche und juristische Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Gesellschaften des Handelsrechts sowie Genossenschaften, deren Tätigkeiten mit dem Vereinszweck korrespondieren und/oder finanzielle Beiträge zur Erreichung des Vereinszweckes leisten.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

01. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann verweigert werden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedürfte.
02. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder des Gesellschaftsverhältnisses oder durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung.
03. Ein freiwilliger Austritt ist ab 31. Dezember 2013 und nach zumindest drei Monate zuvor erfolgter schriftlicher Information des Vorstandes möglich.
04. Die Generalversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
05. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaftem Verhaltens verfügt werden. Hiefür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
06. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.
07. Im Rahmen der Vereinstätigkeit übernommene Haftungen und Verpflichtungen gehen im Falle des Ausscheidens aus dem Verein auf den Rechtsnachfolger über, so ferne sie nicht von der Generalversammlung erlassen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

01. Die Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und die Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.
02. Die ordentlichen Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht. Sie können an der Generalversammlung teilnehmen und an dieses Gremium Anträge stellen.
03. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren.
04. Die ordentlichen Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Verbänden im Status eines ordentlichen Mitgliedes kann der Mitgliedsbeitrag unter Einforderung ideeller Leistungen von der Generalversammlung erlassen werden.
05. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
06. Alle Mitglieder sind verpflichtet, besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung von Männern Frauen zu legen und dies bei der Besetzung von Funktionen zu dokumentieren.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) der Projekt-Ausschuss d) die Rechnungsprüfer e) das Schiedsgericht

§ 8 Generalversammlung

01. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich in einer der Mitgliedsgemeinden statt. Sie besteht aus a) den Bürgermeistern oder seinem delegierten Vertreter bzw. Vertreterin, jeweils einem Vertreter bzw. Vertreterin der Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer b) allen weiteren Mitgliedern nach § 4.
02. Außerordentliche Generalversammlungen sind binnen zwei Wochen einzuberufen,wenn dies vom Vorstand beschlossen oder schriftlich von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, von den Rechnungsprüfern oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird oder auf Grund eines Beschlusses eines gerichtlich bestellten Kurators erforderlich ist.
03. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Termin mittels Brief, per Fax oder mittels e-mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann oder in dessen Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter(n).
04. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Außerordentliche Mitglieder sind teilnahmeberechtigt.
05. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit des Obmannes oder eines Stellvertreters ist jedoch zwingende Voraussetzung.
06. Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit.
07. Wahlen sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe.
08. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Solche Anträge sind den Mitgliedern als Ergänzung der Tagesordnung spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
09. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein (einer seiner) Stellvertreter.
10. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
11. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
01. die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
02. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge
03. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
04. die Festsetzung des Verteilungsschlüssels, auf dessen Grundlage sich der von den ordentlichen Mitgliedern zu leistende Jahresbeitrag errechnet
05. die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
06. die Festsetzung der Kriterien für die Aufnahme von Darlehen und die Festsetzung von Leistungsentgelten
07. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
08. die Entlastung des Vorstandes
09. der Ausschluss von Mitgliedern, Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10. die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Vereinsorgane
11. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Vorstand

01. Der Vorstand besteht aus a) dem Obmann b) seinen Stellvertretern c) dem Finanzreferenten und dem Finanzreferenten Stellvertreter d) dem Schriftführer und dem Schriftführer Stellvertreter e) und weiteren Mitgliedern
02. Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer seiner Funktionsperiode (§ 15) gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle vorübergehed ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
03. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem der Obmann-Stellvertreter schriftlich einberufen.
04. Der Vorstand ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn dies der Obmann für erforderlich hält oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von zwei Rechnungsprüfern verlangt wird. Die Einberufung hat wenigstens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per E-Mail zuerfolgen. In besonders dringenden Fällen kann von obiger Einberufungsfrist und Formalität abgegangen werden. Eine auf diese Art und Weise einberufene Sitzung ist jedoch in ihrer Beschlussfassung auf die dringende Angelegenheit zu beschränken.
05. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Eine Übertragung des Stimmrechts an ein Vorstandsmitglied ist möglich.
06. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
07. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter. Ist (sind) auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
08. Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
09. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 11 Aufgaben und Wirkungsbereich des Vorstandes

01. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Alle Aufgaben und Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugeordnet werden, nimmt der Vorstand wahr bzw. befindet darüber.
02. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge dazu sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) b) Vorbereitung der Generalversammlungen c) Entgegennahme von Anträgen zur Generalversammlung d) Wahrnehmung gemeinsamer Werbe- und Entwicklungsmaßnahmen e) Erstellung von Arbeitsprogrammen und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen f) Aufnahme von Darlehen gemäß den von der Generalversammlung festgesetzten Kriterien g) Verwaltung des Vereinsvermögens h) Einrichtung von Arbeitskreisen und Bestellung der Arbeitskreisvorsitzenden) Entgegennahme von Austrittserklärungen ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder j) Bestellung eines Geschäftsführers k) Begründung und Beendigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Verein l) Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen m) Bestellung des Projekt-Ausschusses n) Beschlussfassung über die Einreichung beantragter Projekte (Entscheidungsgremium) und deren Übereinstimmung mit den regionalen Entwicklungszielen

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

01. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. In dieser Funktion sind ihm der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer und sonstige Bedienstete des Vereins unterstellt
02. Der Obmann vertritt den Verein nach außen
03. Unbeschadet sonstiger Regelungen obliegt es dem Obmann insbesondere a) die Generalversammlung und den Vorstand einzuberufen und in den Sitzungen den Vorsitz zu führen b) die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu vollziehen c) sonstige Personen zu den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Funktion beizuziehen
04. Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Verein eingeholt werden, so hat der Obmann diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Vereinsorgans zu treffen; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses Vereinsorgans nachträglich einzuholen.
05. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und wird von seinem Stellvertreter unterstützt.
06. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und wird von seinem Stellvertreter unterstützt.
07. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins unterfertigt der Obmann. Den Verein verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, der Unterschriften des Obmanns und des Finanzreferenten.
08. Für Zahlungen bis zu der vom Vorstand festgesetzten Höhe sind der Obmann und der Finanzreferent einzeln zeichnungsberechtigt, darüber hinaus sind sie nur gemeinsam zeichnungsberechtigt. Der Obmann hat das Recht – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – dem Geschäftsführer das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich zu übertragen.
09. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom (von einem seiner) Obmann- Stellvertreter vertreten.

§ 13 Projekt-Ausschuss

Vom Vorstand kann ein Projekt-Ausschuss eingerichtet werden. Dieser ermöglicht rasche Entscheidungen über Aktivitäten und Projekt-Realisierungen und ist dem Vorstand berichtspflichtig bzw. unterbreitet Vorschläge.
01. Ausschließlich für die Funktion der Entscheidung über Projekt-Realisierungen bzw. Verwendung von Fördergeldern wird der Projektausschuss eingerichtet. Ihr steht der Leiter bzw. die Leiterin vor. Alle ihre Mitglieder werden vom Vorstand ernannt bzw. ihrer Funktion enthoben.
02. Der Projekt-Ausschuss zählt etwa acht Personen.
03. Der Projekt-Ausschuss besteht aus Vorstandsmitgliedern als auch aus Vertretern unterschiedlicher sozioökonomischer Bereiche, sowie Vertretern der Zivilgesellschaft.
04. Beschlüsse können gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Projektausschusses anwesend sind.
05. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

§ 14 Rechnungsprüfer

01. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
02. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die wirtschaftliche, zweckmäßige, sparsame und statutengemäße Verwendung der Mittel.
03. Die Rechnungsprüfer haben sich auch mindestens einmal jährlich von der Richtigkeit der Kassenführung und des Rechnungsabschlusses zu überzeugen. Kassenprüfungen haben sich jedenfalls auf die Feststellung der (Bar-)Geldbestände und auf das Vorhandensein aller zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken.
04. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung der Generalversammlung jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes an die Generalversammlung ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfungsbericht ist von beiden Rechnungsprüfern zu unterfertigen.
05. Die Rechnungsprüfer sind den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, die über ihr Verlangen einberufen werden, zur Erstattung ihrer Berichte bei zu ziehen.
06. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15 Funktionsperiode des Vorstands und der Rechnungsprüfer

01. Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Rechnungsprüfer dauert drei Jahre.
02. Endet die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes oder legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion zurück oder scheidet ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, ist in der nächstfolgenden Generalversammlung eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.
03. Außer durch den Tod, den Ablauf der Funktionsperiode und das Enden der Vertretungsbefugnis als Vertreter des entsendenden Vereinsmitgliedes erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
04. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Enthebung tritt mit der Wahl des neuen Vorstands bzw. des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
05. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 16 Schiedsgericht

01. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
02. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereins – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
03. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Geschäftsführung

01. Der Vorstand ist befugt, zur Führung der ordentlichen und laufenden Geschäfte des Vereines einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin zu bestellen. Die Ausformulierung des Dienstverhältnisses bzw. die Kompetenzen der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestimmt.

§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

01. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
02. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll entsprechend dem zuletzt festgelegten Verteilungsschlüssel sozialen Zwecken zugeführt werden.
03. Die freiwillige Auflösung des Vereins ist solange nicht möglich, als bestehende Verpflichtungen das Vereinsvermögen einschließlich aller Außenstände übersteigen. Die ordentliche Mitgliedschaft mit allen daraus resultierenden Pflichten sowie die Verantwortlichkeit der im § 7 bezeichneten Vereinsorgane bleibt so lange aufrecht, bis die Aufteilung des Vermögens und die Liquidierung allfälliger Verbindlichkeiten vollständig erfolgt ist. „ Dieses Vermögen ist entsprechend dem zuletzt festgelegten Verteilungsschlüssel gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §34 ff zuzuführen. Gleiches gilt auch für den Wegfall des begünstigten Zweckes.“ (Ergänzungsvorschlag aufgrund der Bestimmungen des abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsgesetzes).
04. Sollte sich bei einer Generalversammlung ein neuer Vorstand nicht wählen lassen,so hat der alte Vorstand das Recht, nach Abhaltung einer weiteren Generalversammlung, die frühestens vier Wochen nach der ersten Generalversammlung einberufen werden darf, die Auflösung des Vereines zu beschließen, sofern bei dieser neuerlichen Generalversammlung kein neuer Vereinsvorstand gewählt wird.

§ 19 Schlussbestimmungen

01. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten sowohl in ihrer männlichen als auch in ihrer weiblichen Form.
02. Der Verein zur regionalen Entwicklung Gmunden – „Traunsteinregion“ löst sich automatisch bei Nichtanerkennung als LEADER Region auf.